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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 16.06.2003
Aktenzeichen: 13 WF 124/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 III 3 |
13 WF 124/02
Beschluss
In der Familiensache
hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch die Richterin am Oberlandesgericht Jantzen als Einzelrichterin am 16. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Itzehoe vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 610,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 269 Abs. 5 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten (§§ 567, 569, 572, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat keinen Erfolg.
Das Gericht wendet die Kostenvorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO an, obwohl die Klage der Beklagten nicht förmlich zugestellt worden und somit nicht rechtshängig geworden ist. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Neuregelung in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, die Fälle einer Hauptsachen-Erledigung vor Rechtshängigkeit zu erfassen (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 3. Auflage, 2002, § 269 Rn. 13), schließt sich das Gericht der in Rechtssprechung und Literatur vertretenen Auffassung an, dass die Kostenvorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auch in Fällen wie dem Vorliegenden, in dem noch kein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist, angewendet werden kann (so OLG Köln, OLGR Köln 2003, 68; Musielak a. a. O.; anderer Ansicht: Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, § 269 Rn. 8a; KG KGR Berlin 2003, 109). Das Gericht schließt sich der Argumentation des Oberlandesgerichts Köln (a. a. O.) an, dass es nicht erst der Zustellung der Klage bedürfe, um zu einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu kommen, wenn der Anlass der Klage vor ihrer Zustellung weggefallen ist, und damit neue Verfahren vermieden werden, in denen bisher bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden mussten.
Nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Ausübung des Ermessens führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte für die Verfahrenskosten aufzukommen hat. Die Klägerin hat durch Schreiben ihrer Anwälte vom 20. November 2001 die Beklagte aufgefordert, bis zum 10. Dezember 2001 Auskunft über ihre Einnahmen zu erteilen und Einkommensunterlagen vorzulegen. Zugleich hat sie vorsorglich einen monatlichen Kindesunterhalt von 600,00 DM geltend gemacht. Die Beklagte trägt in ihrem Beschwerdeschreiben vor, sie habe dieses Rechtsanwaltsschreiben vom 20. November 2001 nicht erhalten, sondern lediglich ein Schreiben vom 11. Dezember 2001, in welchem sie zur Auskunftserteilung aufgefordert worden sei. Die Beklagte hat auf das Schreiben vom 11. Dezember 2001 nicht reagiert, sondern erst nach Eingang der Klage vom 31. Januar 2002 Auskunft erteilt, nachdem im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ein Anhörungstermin am 23. April 2002 stattgefunden hat. Die Beklagte hat die Einreichung der Klage dadurch veranlasst, dass sie jedenfalls über mehrere Wochen Auskunftserteilung verweigert hat. Hätte sie die erbetenen Auskünfte erteilt, hätte das vorliegende Verfahren vermieden werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift, sie habe nicht ohne Erklärung der Klägerin, dass die Informationen vertraulich behandelt werden würden, Auskunft erteilen wollen. Der Beklagten war bekannt, dass die Auskünfte allein zum Zwecke der Berechnung des Unterhaltsanspruchs benötigt wurden, das Interesse der Beklagten an diskreter Behandlung daher nicht gefährdet war. Die Beklagte war auch nicht berechtigt, von vornherein die erbetenen Auskünfte mit der Begründung zu verweigern, die Klägerin befände sich nicht mehr in der Ausbildung. Der Beklagten war bekannt, dass sich die Klägerin seit Januar 2001 in psychotherapeutischer Behandlung befand wegen posttraumatischer Störungen, die sich nach längerem sexuellen Missbrauch durch den Kindesvater entwickelt hatten. Die Klägerin war krank und hat deshalb die Schulausbildung abgebrochen. Schließlich ist auch die Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, in ihrem Hause Kost und Logis entgegenzunehmen, nicht geeignet, den Auskunftsanspruch der Klägerin auszuschließen. Eine wirksame Unterhaltsbestimmung setzt die grundsätzliche Anerkennung der eigenen Unterhaltspflicht voraus, sie muss hinreichend bestimmt und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein (Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Auflage, § 1612 Rn. 13). Das Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 2002 macht deutlich, dass jedenfalls zu der Zeit eine Verständigung zwischen Mutter und Tochter nicht möglich war. Angesichts dessen, dass die Beklagte ihre Unterhaltsverpflichtung schon mit der Behauptung ablehnte, die Tochter befinde sich weder in der Schul- noch in der Berufsausbildung, und im Hinblick darauf, dass sie die Diagnose der Psychotherapeutin "Mutter-Kind-Interaktionsstörung" in Frage stellt, weist sie ihre Unterhaltsverpflichtung schon grundsätzlich zurück, so dass nicht von einer wirksamen Unterhaltsbestimmung durch die Beklagte ausgegangen werden kann. Der Vortrag der Beklagten - auch noch in der Beschwerdeschrift - deutet darauf hin, dass sie nicht bereit ist, die Tochter unter Berücksichtigung ihrer psychischen Probleme angemessen und zumutbar zu unterstützen und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu unterhalten.
Ende der Entscheidung
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